Unsere sämtlichen Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend sind. Die Annahme unserer Auftragsbestätigung sowie die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gelten als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Vertragspartner uns seine eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden, Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder diese auf Schriftstücken des Vertragspartners, insbesondere auf Bestellscheinen abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Vertragspartners mit abweichenden Bedingungen widersprechen wir hiermit.
Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen unserer Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge, auch wenn sie von unseren Vertretern entgegengenommen werden, werden für uns erst verbindlich nach deren schriftlicher Bestätigung bzw. Auslieferung der bestellten gastronomischen Einrichtungen. Vertraglich vereinbart ist der Inhalt der Auftragsbestätigung, auch soweit dieser vom Angebot abweicht.
Die bestätigten Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich unserer Lieferungsmöglichkeiten. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung sind Ansprüche jeglicher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche und Rücktritt ausgeschlossen. Umstände, durch die die Herstellung oder Lieferung unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, wie höhere Gewalt, Streik, Aufstände, behördliche Maßnahmen, Krieg.
Eintreten irgendwelcher unvorhergesehener Ereignisse, die Zulieferung von Rohstoffen bei der Lieferfirma oder deren Zulieferer betreffen, entbinden uns ganz oder teilweise von der Lieferungspflicht, ohne das hieraus Ansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden können.
Die Art des Versandes und die Wahl des Transportmittels bleiben uns überlassen. Mehrkosten für eine vom Käufer gewünschte besondere Art des Versandes gehen zu seinen Lasten. Für die Bestimmung des Liefergewichtes ist das auf der Verpackung angegebene Gewicht am Tag der Abpackung maßgebend. E steht uns frei, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung gilt als ein Geschäft für sich, Beanstandungen dieses Geschäftes sind ohne Einfluss auf die weitere Abwicklung des Vertrages. Die gelieferten gastronomischen Einrichtungen sind unverzüglich nach Auslieferung zu untersuchen. Mängelrügen sind spätestens 8 Tage nach Empfang der gastronomischen Einrichtungen bei uns anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die frist- und formgemäße Anzeige, gelten die gastronomischen Einrichtungen als genehmigt. Beanstandete gastronomische Einrichtungen sind auf unsere Anforderung zurückzusenden. Ist die Rüge begründet, wird nach unserem Ermessen Ersatz geliefert oder eine Gutschrift erteilt. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz jeder Art, einschließlich Ansprüche auf entgangenen Gewinn und/oder aus Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf unserer Seite.
Durch die Mängelrüge wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht berührt. Bei Fehlschlag der Ersatzlieferung hat der Käufer ein Recht auf Minderung des Kaufpreises.
Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt wird. Für Exportlieferungen gelten die schriftlich vereinbarten Transportkonditionen. Wir haben das Recht, uns die Berechnung des am Tage der Lieferung gültigen Preises vorzubehalten. Der Kaufpreis ist nach Rechnungserhalt, spätestens zu dem in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Fälligkeitstag zur Zahlung fällig. Schecks, Eigenakzepte und Kundenwechsel werden unter den üblichen Vorbehalten gutgeschrieben, sofern nicht die Annahme von uns abgelehnt wird. Bankübliche Diskontspesen gehen zu Lasten unseres Vertragspartners. Die Abnahme solcher Zahlungsmittel erfolgt aber nur erfüllungshalber und stellt keine Stundungsvereinbarung dar. Wir sind berechtigt, bei einem Geschäft unter Vollkaufleuten vom Tage der Fälligkeit an, in den übrigen Fällen vom Tage der ersten Mahnung an, Zinsen i.H. von 4% über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an uns geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen offen, so werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Forderungen und Nebenkosten verrechnet, soweit wir im Einzelfall nicht eine andere Bestimmung treffen.
Unser Vertragspartner darf nur mit unseren fälligen Forderungen aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
Die von uns gelieferten gastronomischen Einrichtungen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweiligen Saldenforderung. Der Käufer ist berechtigt, die gastronomischen Einrichtungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu bearbeiten. Er hat jedoch gegenüber dem Abnehmer unseren Eigentumsvorbehalt aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig werden uns hiermit bereits alle Forderungen abgetreten, die dem Käufer aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer bis zu unserem Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wir können gegebenenfalls verlangen, dass der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, so darf er über die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten gastronomischen Einrichtungen nicht mehr verfügen. Erfolgt die Lieferung durch den Käufer nicht vertragsgemäß, so können wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die Herausgabe unseres Eigentums verlangen. Dasselbe gilt, falls unser Eigentum in sonstiger Weise gefährdet scheint.
Bei Verbindung oder Vermischung mit Material, das unserem Vertragspartner nicht gehört, erwerben wir stets Miteigentum. Unser Vertragspartner gilt in diesen Fällen insoweit als Verwahrer für uns. Auch das Recht zur Bearbeitung erlischt, sobald der Käufer seine Zahlungen einstellt.
Erfüllungsort ist Rostock.
Für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsstreitigkeiten, die aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten herrühren, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist Rostock ausschließlich der Gerichtsstand.
Sollten die vorstehenden Bedingungen durch Änderung der Gesetzgebung oder aus sonstigen Gründen teilweise unwirksam werden, soll hierdurch die Verbindlichkeit unserer übrigen Bedingungen nicht berührt werden. Unwirksame Bestimmungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, die das wirtschaftlich Gewollte in rechtlich zulässiger Weise regeln.
Rostock, 01.11.1993
Achtung ! Änderung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ab 01.01.2002: Sachmängelansprüche bei Kauf- und Werksverträgen zwischen Unternehmen verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme.